Vereins-Satzung
des
Kröpeliner Sportvereins 1947 e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
- Der Verein führt den Namen Kröpeliner Sportvereinigung von 1947 e.V.
Er ist eingetragen im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes.
Der Kröpeliner SV von 1974 e.V. mit Sitz in Kröpelin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein fördert den Freizeit- und Breitensport auf allen Ebenen. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
2. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Der Verein tritt für die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland ein.
3. Der Sportverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Sportvereins. +
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
6. Bei Auflösung des Sportvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Kröpelin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 2 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Landkreis Rostock und regelt im Einklang mit deren Satzung seine Angelegenheiten selbständig.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden
- Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung beantragt.
- Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
- Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
- Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
- Wer freiwillig oder gezwungen ausscheidet, verliert jedes Anrecht an das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Vereins.
- Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand ausgeschlossen werden
- wegen Zahlungsrückstand der Beiträge von mehr als einem Jahr trotz Mahnung
- wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen
- wegen einen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihre Verpflichtungen dem Verein gegenüber nachgekommen sind.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
§ 6 Pflichten der Mitgliedschaft
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und Beschlüsse des Vereins zu befolgen und für die Ausbreitung des Vereins und das Erreichen seiner Zwecke zu wirken.
- An alle sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart hat jedes Mitglied nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat.
§ 7 Vereinsorgane
- Mitgliederversammlung
- erweiterter Vorstand
- Vereinsvorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet im I. Quartal jeden Jahres statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden des Vereins oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes einberufen.
- Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig bei einfacher Mehrheit der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- der Vorstand beschließt, oder
- 20 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim 1. Vorsitzenden unter Angabe des Grundes beantragt haben.
4. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 9 Vereinsvorstand
Der Vereinsvorstand setzt sich aus dem Hauptvorstand und dem erweiterten Vorstand zusammen.
Der Hauptvorstand setzt sich zusammen aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem 1. Kassenwart
- dem 1. Schriftführer
Der Hauptvorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
§ 10 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Hauptvorstand, den Vertretern der einzelnen Abteilungen, dem Jugendwart, dem 2. Kassenwart und dem 2. Schriftführer.
§ 11 Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet.
- Jede Abteilung hat einen Abteilungsvorstand bestehend aus:
- dem Abteilungsleiter
- dem stellv. Abteilungsleiter
- dem technischen Leiter bzw. Spielausschuss
- dem Jugendwart
3. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Ausgaben, die über den Etat hinausgehen, bedürfen der Zustimmung des Hauptvorstandes.
§ 12 Wahlen
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Alle Vorstandsmitglieder werden nach 2 Jahren zusammen neu gewählt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl bestellen.
Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung ebenfalls für die Dauer von 2 Jahren gewählt und von der Wahlversammlung bestätigt.
Die Abteilungsleiter werden von den Abteilungen gewählt.
§ 13 Kassenprüfung
- Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch die von der Mitgliedsversammlung des Vereins gewählten 2 Kassenprüfer geprüft.
- Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliedsversammlung einen Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des 1. Kassenwarts.
§ 14 Kassenführung: Einnahmen und Beiträge
- Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- den Eintrittsgeldern
- den ordentlichen Beiträgen
- Spenden bzw. Sponsorenverträgen
- den Einnahmen bei Veranstaltungen
2. Die Beiträge werden auf der Jahreshauptversammlung festgelegt und werden jährlich gezahlt.
3. Bei Neuaufnahmen ist eine Aufnahmegebühr zugleich mit dem Beitrag für das erste Jahr zu zahlen.
4. Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben des Vereins nachzuweisen.
§ 15 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nicht aufgelöst werde, wenn 20 Mitglieder des Vereins gegen die Auflösung stimmen.
Das restliche Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins kann nur der Stadt Kröpelin zur Förderung des Sports zur Verfügung gestellt werde.
Eventuelle Vermögen der Jugendabteilung, das der Stadt zufällt, darf nur für Zwecke der Jugendhilfe verwendet werden.
§ 16 Rechtsverkehr
Der Sportverein ist eine juristische Person und hat seinen Sitz in Kröpelin.
Der Sportverein wird im Rechtsverkehr durch seinen Vorsitzenden oder von ihm beauftragten Personen vertreten.
§ 17 Gültigkeit der Satzung, Schlussbestimmungen
- Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24.03.2016 beschlossen.
- Die Satzung tritt am Folgetag nach der Mitgliederversammlung in Kraft.
- Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Kröpelin, den 25.03.2016
Dieter Sartorius, 1. Vorsitzender